Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Haverkamp Feinkostspezialitäten GmbH & Co. KG
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Allen, auch zukünftigen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Firma Haverkamp Feinkostspezialitäten GmbH & Co. KG - im folgenden Lieferant genannt -, liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, die vom Kunden durch Auftragserteilung, spätestens durch widerspruchslose Entgegennahme der Leistung, anerkannt werden. Hiervon abweichende Bedingungen, nachträgliche Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Kunden i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gem. §§ 13, 14 BGB.
2. Angebote, Abschlüsse und Preise
Erklärungen von Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte. Mitarbeiter im Außendienst, insbesondere Vertreter und/ oder Verkaufsfahrer haben weder Abschluss-, noch Empfangsvollmacht. Die Preise des Lieferanten sind Netto-Preise ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Werden im Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und der Lieferung von dem Lieferanten zu tragende Kosten, z. B. Frachtkosten (bei Lieferung frei Haus), Versicherungsprämien, Steuern, Zölle, Gebühren oder sonstigen staatliche Abgaben erhöht oder neu eingeführt, so ist der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Heraufsetzung des Kaufpreises zu verlangen, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Wochen liegen.
Für die Kaufpreisberechnung sind die am Versandort ermittelten Maße und festgestellten Gewichte maßgeblich und für den Kunden bindend. Der Kunde hat dabei den aus der Eigenart der Ware herrührenden natürlichen Gewichtsschwund zu tragen. Der Lieferant ist berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, wird der Lieferant den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigem Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung vom Lieferanten zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer des Lieferanten.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert, und die Gegenleistung zurückerstattet.
3. Lieferung, Hindernisse und Fristen
Die Nichteinhaltung von Lieferterminen berechtigt den Kunden nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, sondern nur zum Rücktritt, es sei denn, der Verzug ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder begründet worden. Der Kunde ist nur zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn er nach Verzugseintritt dem Lieferanten eine Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen gesetzt hat und der Lieferant aus von ihm zu vertretenden Gründen innerhalb der Nachfrist nicht liefert.
In Fällen höherer Gewalt sowie bei unvorhergesehenen Hindernissen jeder Art, z. B. Betriebsstörungen, Aussperrungen, ferner Rohstoff- oder Energiemangel, durch die Lieferungen oder Versendungen erschwert oder behindert werden, ist der Lieferant für die Dauer und den Umfang etwaiger Beeinträchtigungen von der Pflicht zur Lieferung der verkauften Ware befreit. Ein dem Kunden oder dem Lieferanten zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die bereits erbrachten Teilleistungen sind für den Kunden ohne Interesse.
Kommt der Kunde mit der Abholung, Übernahme, Entladung oder der Erfüllung vergleichbarer Nebenpflichten in Verzug, nachdem ein vertragsgemäßes Angebot vorliegt, so ist er zur Vorleistung des Kaufpreises verpflichtet.
4. Bezahlung und Verrechnung
Es gelten die vereinbarten, aus der Rechnung ersichtlichen Zahlungskonditionen. Hinsichtlich des Eintritts und der Folgen eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.
Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig.
Werden dem Lieferanten nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, insbesondere nachweisbare Nichteinlösung eines Schecks, Wechselprotest und/ oder negative Auskünfte einer Bank, Kreditversicherung oder Auskunftei oder gerät der Kunde ganz oder teilweise in Verzug mit der Erfüllung fälliger Forderungen des Lieferanten, so ist der Lieferant berechtigt, sofortige Vorauszahlungen sämtlicher Forderungen aus allen mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen in bar oder Sicherheitsleistungen durch eine Bankbürgschaft zu verlangen und Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung durchzuführen.
Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 %, der Unternehmer in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Lieferanten anerkannt wurden.
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Der Lieferant hat das Recht, seine Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese Gegenrechte unbestritten oder Rechtskräftig festgestellt sind.
Der Abnehmer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
5. Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Lieferant das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Lieferant das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und dem Lieferanten einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Der Lieferant ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der Vertragspflichten vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Lieferant behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Der Kunde verpflichtet sich, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Ware von seiner übrigen Ware getrennt zu lagern und dem Lieferanten auf dessen Verlangen Umfang und Lagerort der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware mitzuteilen. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Lieferanten. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die dem Lieferanten nicht gehören, so erwirbt der Lieferant an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von dem Lieferanten gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
6. Erfüllung, Versand, Gefahrtragung
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Die Transportgefahr für die Lieferung trägt der Kunde. Dies gilt auch für den Fall der Versendung von jedem anderen Ort. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf ihn über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde sich im Verzug der Annahme befindet.
7. Mängelrüge und Gewährleistung
Der Kunde hat die Ware bei der Ablieferung unverzüglich, spätestens sofort nach der Entladung vom Transportmittel, zu untersuchen und etwaige Mängel/Fehlbestände unverzüglich schriftlich oder fernschriftlich zu rügen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Wird die Ware vom Kunden weiterversandt, so muss die Untersuchung trotzdem am ersten Bestimmungsort erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln, insbesondere bei verpackter Ware, ist eine Überprüfung durch Stichproben erforderlich.
Verspätet ist die Anzeige jedenfalls, wenn sie bei Tiefkühlerzeugnissen oder frischen Fischerzeugnissen später als 24 Stunden, bei sonstigen Waren später als 2 Tage nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei versteckten Mängeln später als 2 Tage nach der Entdeckung abgesandt wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Bei Tiefkühlerzeugnissen muss der Kunde nachweisen, dass er die bemängelte Ware bei einer Temperatur von mindestens minus 18 Grad Celsius gelagert bzw. bei Rück- oder Weiterversendung für die Aufrecherhaltung einer Tiefkühlung von mindestens minus 18 Grad Celsius gesorgt hat. Der Kunde muss dem Lieferanten mit der Mängelrüge Gelegenheit geben, sich von dem Mangel zu überzeugen und ihm auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung stellen. Er darf die Ware in keinem Fall weiterverarbeiten, versenden, liefern oder verändern, bevor er dem Lieferanten Gelegenheit zur Überprüfung gegeben hat.
Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Den Verbraucher trifft die gleiche Beweislast beim Erwerb leicht verderblicher Ware. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
Erfüllt der Kunde die vorstehenden Pflichten nicht formgerecht oder unverzüglich, so gilt die Ware als genehmigt.
Bei Quantitäts- und Qualitätsmängeln ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl binnen angemessener Frist nach Feststellung des Mangels eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung vorzunehmen. Der Lieferant teilt dem Kunden seine Entscheidung auf Verlangen binnen angemessener Frist mit. Ist der Kunde Unternehmer, leistet der Lieferant für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
Ist die Neu- bzw. Nachlieferung unmöglich bzw. erfolgt sie nicht binnen einer angemessenen Frist, so steht dem Kunden bei Quantitätsunterschreitungen ausschließlich ein Minderungsrecht zu. Im Übrigen beschränken sich seine Gewährleistungsansprüche auf das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel gegenüber dem Lieferanten nicht rechtzeitig angezeigt hat.
Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Lieferanten nicht. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, verpflichtet sich der Kunde zur Abnahme der vereinbarten Auftragsmengen, bei revolvierenden Aufträgen zur Abnahme der üblicherweise vorzuhaltenen Bestell-, Leerverpackungs- und Fertigwarenbeständen. Für etwaige nicht abgenommene Kunden-Marken-Verpackungen ist angemessener Schadensersatz zu leisten.
8. Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
Gegenüber Unternehmern haftet der Lieferant bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für die dem Lieferanten zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferanten Arglist vorzuwerfen ist.
9. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für die mit dem Lieferanten geschlossenen Verträge sowie für sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrage ergeben, auch soweit sie die Gültigkeit, Aufhebung oder Beendigung des Vertrages betreffen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Lieferanten. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat bzw. sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.